Statuten



Vereins_Statuten

Vereins – Statuten

A – Rechtsform, Name und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen «Senioren-Tanz Region Solothurn» besteht ein nichtprofitorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Gerlafingen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 2

Der Verein bezweckt das Durchführen eines regelmässigen, öffentlichen Senioren Tanz-Anlasses in der Region, möglich sind auch zusätzliche Senioren-Aktivitäten.

B – Mitgliedschaft

Art. 3

Die Mitgliedschaft kann erworben werden von Personen und Organisationen, welche den Vereinszweck unterstützen. Über die Aufnahme und den begründeten Ausschluss entscheidet der Vorstand. Rekursinstanz ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Bezahlung des Jahresbeitrags.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. den Austritt
  2. den Ausschluss aus «wichtigen Gründen»

Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Werden die Mitgliederbeiträge während zwei Jahren nicht bezahlt erlischt die Mitgliedschaft Ende Jahr.

C – Organe

Art. 4

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.

C1 – Mitgliederversammlung

Art. 5

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand ordentlich einmal jährlich im Frühling einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder verlangt werden. Sie muss innerhalb von zwei Monaten stattfinden. Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf der Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Mitgliederversammlung traktandieren.

Art. 6

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Festlegen der Schwerpunkte der Vereinstätigkeit
  2. Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und des Vorstands alle 4 Jahre
  3. Jährliche Wahl der Kontrollstelle
  4. Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets
  5. Statutenänderung
  6. Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  7. Genehmigung anderer Projekte auf der Tagesordnung
  8. Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
Art. 7

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn ein Mitglied dies beantragt, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins entscheiden zwei Drittel der anwesenden Stimmen.

Art. 8

Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten doppelt gezählt.

C2 – Vorstand

Art. 9

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern, mindestens 2 mal jährlich.

Art. 10

Der Vorstand koordiniert und leitet die Tätigkeiten des Vereins im Rahmen der Statuten. Er beschliesst über alles, was nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  1. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Führen der laufenden Geschäfte
  3. Vertretung nach aussen, wobei zwei Mitglieder gemeinsam rechtsverbindlich zeichnen; Ausnahmen definiert der Vorstand
  4. Entscheid über Aufnahme und allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
  5. Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
  7. vorbereiten und einberufen der Mitgliederversammlung
  8. Ersatzwahl für Vakanzen in der Zeit zwischen zwei Mitgliederversammlungen
Art. 11

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheide werden durch das einfache Mehr der Anwesenden gefällt. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten doppelt gezählt.

C3 – Kontrollstelle

Art. 12

Die Kontrollstelle besteht aus zwei RevisorInnen, die dem Verein nicht als Mitglieder anzugehören brauchen. Sie prüfen das Rechnungswesen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

D – Finanz- und Rechnungswesen

Art. 13

Der Verein beschafft sich seine finanziellen Mittel aus Mitgliederbeiträgen, Spenden oder Legaten, Erträgen aus Dienstleistungen, gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen und andern Einnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Mitgliederbeitrag beläuft sich auf CHF 20.– pro Jahr.

Art. 14

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 15

Bei Auflösung des Vereins geht ein allfälliges Vereinsvermögen an eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.

Art. 16

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die an der Gründungsversammlung vom 27. November 1991 genehmigten Statuten wurden erstmals an der Mitgliederversammlung vom 28.4.97 und ein zweites Mal an der Mitgliederversammlung vom 11.03.2015 überarbeitet und sofort in Kraft gesetzt.

Gerlafingen, 11.03.2015

Verena Darwiche, Präsidentin
Christoph Gysel, Aktuar

Kontakt

Verena Darwiche
(Präsidentin)
032 623 46 62

bei Abwesenheit
Lotty Fluri
032 622 94 38